Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
für Lieferungen und Leistungen in der Innenausstattung, Objekteinrichtung und Montagen.
InnoVivo GmbH
Ernst-August-Platz 10
30159 Hannover
Ansprechpartner:
Torsten Harer
E-Mail: torsten@innovivo.de
Mobil: 0151 / 72082535
Geschäftsführer:
Anton Nothegger, Torsten Harer
Handelsregister: HR B 230116
Registergericht: Amtsgericht Hannover
§ 1 Geltungsbereich
- Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für alle Verträge der InnoVivo GmbH (nachfolgend „InnoVivo“, „wir“ oder „uns“) mit Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtlichen Sondervermögen über die Lieferung von Waren und Leistungen in der Möbelausstattung, Innenausstattung, Objekteinrichtung sowie über Werk-, Montage- und Planungsleistungen. Maßgeblich ist jeweils die bei Vertragsschluss gültige Fassung.
- Unsere AGB gelten ausschließlich. Sie haben Vorrang vor entgegenstehenden oder abweichenden Bedingungen des Auftraggebers, soweit letztere von uns nicht ausdrücklich und schriftlich anerkannt werden. Wir erkennen entgegenstehende bzw. abweichende Bedingungen auch dann nicht an, wenn wir trotz Kenntnis von Ihnen einen Auftrag des Auftraggebers vorbehaltlos ausführen.
- Individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden haben Vorrang vor diesen AGB. Individuelle Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Bestätigung eines Vertreters in Textform, soweit das Gesetz keine strengere Form vorsieht.
§ 2 Vertragsgegenstand und Leistungsumfang
- Gegenstand unserer Leistungen können insbesondere sein:
- Planung, Beratung und Konzeption von Objekteinrichtungen
- Lieferung von Möbeln, Ausstattungsgegenständen und Einrichtungskomponenten,
- Innenausstattung und Objekteinrichtung,
- Einbringung,
- projektbezogene Beschaffung und Koordination,
- Lieferung individuell gefertigter oder projektbezogen beschaffter Waren. - Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus unserem Angebot, der Auftragsbestätigung und etwaigen ergänzenden Vereinbarungen. Im Zweifel ist die Auftragsbestätigung maßgeblich.
- InnoVivo darf Planung, Ausführungsart und vorgesehene Baustoffe ändern, soweit sie dies wegen behördlicher Auflagen oder technisch notwendig und dem Käufer zumutbar sind, ist und Güte, Wert und Gebrauchsfähigkeit des Vertragsobjektes nicht mindern.
- Farb- und Strukturabweichungen bei Naturmaterialien, chargenbedingte Toleranzen sowie geringfügige Maßabweichungen gemäß branchenüblichen Normen gelten nicht als Mangel.
- Diese AGB gelten nicht für Montage, Aufbau, Befestigung und Serviceleistungen. Diese werden individuell vereinbart.
§ 3 Angebote und Vertragsschluss
- Unsere Angebote sind freibleibend. Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn wir einen Auftrag, den der Auftraggeber aufgrund eines Angebotes erteilt, schriftlich bestätigen oder den Auftrag ausführen. Für den Inhalt des Vertrages ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung oder soweit eine solche nicht vorliegt unser Angebot maßgebend.
- Anweisungen, Freigaben oder Zusatzbeauftragungen durch vom Kunden benannte Ansprechpartner, Projektleiter, Bauleiter, Architekten, Innenarchitekten, Objektverantwortliche oder sonstige vor Ort auftretende Vertreter gelten als im Namen und mit Wirkung für den Kunden erteilt, sofern deren fehlende Bevollmächtigung für uns nicht offensichtlich erkennbar ist. Dies gilt auch für
mündlich oder kurzfristig auf der Baustelle erteilte Anweisungen. - Änderungs- und Ergänzungswünsche des Kunden nach Vertragsschluss bedürfen grundsätzlich unserer Zustimmung.
- Diese und sonstige Leistungen, die nicht ausdrücklich vom vereinbarten Leistungsumfang umfasst sind („Zusatzleistungen“), werden gesondert vergütet. Dies gilt insbesondere für zusätzliche Montageleistungen, Umplatzierungen, Nacharbeiten, Anpassungen, Demontagen, Wartezeiten, Zusatzfahrten, erneute Anlieferungen, erschwerte Einbringungen oder sonstige Leistungen, die
aufgrund geänderter Anforderungen, Baustellensituationen oder auf Wunsch des Kunden erforderlich werden. Die Abrechnung erfolgt nach dem tatsächlich erforderlichen, projektbezogenen Aufwand zu den von InnoVivo kalkulierten und dem Kunden in Rechnung gestellten Preisen.
§ 4 Liefer- und Leistungsfristen
- Liefer- und Leistungstermine sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich bestätigt wurden. Andernfalls gelten sie als voraussichtliche Termine.
- Fristen beginnen erst, wenn sämtliche kaufmännischen und technischen Fragen geklärt sind und der Kunde alle erforderlichen Mitwirkungshandlungen erbracht hat. Hierzu zählen insbesondere Freigaben, Anzahlungen, Bereitstellung von Plänen und Maßbestätigungen.
- Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt, soweit dies für den Kunden zumutbar ist.
- Bei höherer Gewalt oder sonstigen unvorhersehbaren, von uns nicht zu vertretenden Ereignissen verlängern sich Liefer- und Leistungsfristen angemessen. Dies gilt insbesondere bei Materialengpässen, Transportverzögerungen, behördlichen Maßnahmen, Streiks, Energieengpässen, Pandemien/Epidemien, Krieg, Embargos, Naturkatastrophen und behördliche Verfügungen.
- Wir übernehmen kein Beschaffungsrisiko für projektbezogen beschaffte, individuell gefertigte oder nicht lagerhaltige Waren, Materialien oder Komponenten, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Werden wir trotz ordnungsgemäßer, rechtzeitiger und ausreichender Bestellung bei unseren Vorlieferanten aus Gründen, die wir nicht zu vertreten
haben, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig beliefert, sind wir berechtigt, Liefer- und Leistungsfristen angemessen anzupassen oder – soweit die Leistung dauerhaft nicht oder nur mit unzumutbarem wirtschaftlichem Aufwand möglich ist – ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Bereits erbrachte Leistungen sind in diesem Fall entsprechend ihrem Leistungsstand zu vergüten. Weitergehende Schadensersatzansprüche des Kunden wegen Verzugs/Unmöglichkeit sind in diesen Fällen ausgeschlossen, es sei denn, es liegt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vor.
6. Wird die Leistung dauerhaft unmöglich oder unzumutbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Gesetzliche Rücktritts- und Kündigungsrechte bleiben unberührt.
§ 5 Lieferung, Gefahrübergang
- Erfüllungsort für Lieferungen ist unser Lager/Versandort, für Zahlungen der Sitz von InnoVivo. Sofern nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Lieferung ab Lager bzw. Versandort.
- Bei Lieferung geht die Gefahr mit Übergabe der Liefergegenstände an den Transporteur auf den Auftraggeber über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wenn wir noch andere Leistungen, z. B. Versendungskosten oder Anlieferung und Aufstellung
- Wird der Versand auf Wunsch des Auftraggebers verzögert oder nimmt der Auftraggeber die Lieferung nicht ab, so sind wir berechtigt, die Liefergegenstände auf Gefahr des Auftraggebers einzulagern und, beginnend einen Tag nach Versandanzeige, die durch die Lagerung entstandenen Kosten, bei Lagerung in unserem Werk jedoch mindestens 1,00% des Rechnungsbetrages
für jeden Monat zu berechnen übernommen haben. - Soweit Einbringung oder sonstige Leistung vor Ort geschuldet ist, hat der Kunde alle Voraussetzungen für eine ungehinderte Durchführung rechtzeitig und auf eigene Kosten zu schaffen.
Dazu zählen insbesondere:
- freier Zugang und freie Transportwege,
- zutreffende Maße, Pläne und Freigaben,
- Angaben zu Leitungen, Tragfähigkeit und baulichen Besonderheiten,
- funktionsfähige Anschlüsse,
- notwendige Hebezeuge, Aufzüge, Gerüste oder sonstige Hilfsmittel,
- erforderliche Genehmigungen und bauseitige Vorleistungen.
- erforderliche Sperrungen, Zufahrtsgenehmigungen und Parkmöglichkeiten sind zu organisieren - Der Kunde trägt das Risiko, dass die vorgesehenen Möbel und Einrichtungsgegenstände an den vorgesehenen Ort verbracht, eingebracht, werden können, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart wurde.
- Gerät der Kunde mit der Annahme der Lieferung oder Leistung in Verzug oder verzögert sich die Lieferung, Einbringung, Montage oder Abnahme aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, sind wir berechtigt, dem Kunden eine angemessene Frist zur Mitwirkung oder Annahme zu setzen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist gerät der Kunde in Annahmeverzug. Wir sind berechtigt, die
uns hierdurch entstehenden Mehraufwendungen sowie etwaige Verzögerungskosten gesondert geltend zu machen. Weitere gesetzliche Rechte bleiben unberührt. - Im Fall des Annahmeverzugs sind wir berechtigt, die betroffenen Waren auf Gefahr und Kosten des Kunden einzulagern oder durch Dritte einlagern zu lassen. Die hierdurch entstehenden Lager-, Transport-, Umschlags-, Versicherungs-, Stand-, Dispositions- und Verwaltungskosten werden dem Kunden in angemessener Höhe gesondert berechnet. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
- Mit Eintritt des Annahmeverzugs geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Kunden über. Unsere Vergütung wird ungeachtet einer tatsächlichen Übernahme, Montage oder Abnahme durch den Kunden zur Zahlung fällig, soweit die Nichtdurchführung oder Verzögerung auf Umständen beruht, die der Kunde zu vertreten hat.
Skonti oder Rabatte entfallen bei Zahlungsverzug. - Verzögert sich die Durchführung der Lieferung, oder sonstigen Leistung aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, insbesondere aufgrund fehlender Baufreiheit, nicht abgeschlossener Vorleistungen anderer Gewerke, unzutreffender Baustellenangaben, fehlender Zugänge, unzureichender Arbeitsbedingungen, fehlender Anschlüsse, Wartezeiten, Baustellenunterbrechungen
oder sonstiger vom Kunden oder Dritten verursachter Umstände, sind wir berechtigt, die hierdurch entstehenden Mehraufwendungen gesondert nach Aufwand abzurechnen. - Dies gilt insbesondere für zusätzliche Arbeits-, Warte-, Fahrt-, Maschinen-, Vorhalte-, Koordinations- und Personalkosten sowie erforderliche Zusatztermine, Zwischenlagerungen oder erneute Anfahrten. Vereinbarte Liefer- und Leistungsfristen verlängern sich in angemessenem Umfang.
- Zusatztermine gelten als gesondert beauftragte Leistungen.
§ 6 Mitwirkungspflichten des Kunden
- Der Kunde hat alle für die Auftragsdurchführung erforderlichen Informationen, Unterlagen, Freigaben und Entscheidungen vollständig und rechtzeitig bereitzustellen.
- Der Kunde ist verpflichtet, uns rechtzeitig und vollständig über sämtliche für die Planung bzw. Durchführung der Lieferung, Einbringung, relevanten baulichen Gegebenheiten zu informieren. Hierzu zählen insbesondere Angaben zu Leitungsverläufen, Strom-, Wasser-, Gas- oder sonstigen Versorgungsleitungen, Wand- und Deckenbeschaffenheiten, Tragfähigkeit, statischen Besonderheiten, Unterkonstruktionen sowie sonstigen verdeckten oder nicht ohne Weiteres erkennbaren Umständen. Für Schäden, Verzögerungen, Mehraufwendungen oder Unmöglichkeit der Leistungserbringung infolge unzutreffender, unvollständiger oder fehlender Angaben des Kunden oder aufgrund verdeckter baulicher Gegebenheiten, die für uns bei ordnungsgemäßer Prüfung nicht erkennbar waren, haften wir nicht. Hierdurch entstehende Mehrkosten oder notwendige Zusatzleistungen werden gesondert vergütet.
- Freigaben erfolgen in Textform; vom Kunden freigegebene Maße, Pläne, Zeichnungen, Visualisierungen, Farb- und Materialauswahlen, Ausführungen, Positionierungen sowie sonstige Spezifikationen gelten als verbindlich genehmigt. Mit Freigabe bestätigt der Kunde insbesondere die technische, gestalterische und maßliche Richtigkeit sowie die Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck, soweit diese auf seinen Vorgaben oder Freigaben beruhen.
- Beruhen Fehler, Verzögerungen oder Mehrkosten auf unvollständigen, unrichtigen oder verspäteten Angaben des Kunden, gehen diese nicht zu unseren Lasten.
- Soweit Zusatzleistungen nicht ausdrücklich pauschal vereinbart wurden, erfolgt die Vergütung nach tatsächlichem Aufwand auf Stunden- und Materialbasis zu den zum Leistungszeitpunkt geltenden Verrechnungssätzen von InnoVivo. Hierzu zählen insbesondere Arbeits-, Fahrt-, Maschinen-, Warte-, Beschaffungs- und Koordinationszeiten sowie verbrauchtes Material und eingesetzte Hilfsmittel. Zeiterfassungen und Leistungsnachweise gelten als Abrechnungsgrundlage, sofern der Kunde nicht binnen 5 Werktagen schriftlich widerspricht.
§ 7 Preise und Zahlungsbedingungen
- Es gelten die im Angebot oder in der Auftragsbestätigung genannten Preise. Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.
- Soweit nichts anderes vereinbart ist, gelten Preise in EURO ab Werk exklusive Verpackung, Transport, Fracht, Zoll, Vertragen, Einbringung, Montage, Entsorgung, Versicherung und sonstiger Nebenkosten, die zu Lasten des Auftraggebers gehen.
- Die jeweils geltende Mehrwertsteuer wird zusätzlich in Rechnung gestellt.
- Soweit Leistungen nicht ausdrücklich zu einem Pauschalpreis vereinbart wurden oder zusätzliche Leistungen außerhalb des vereinbarten Leistungsumfangs erbracht werden, erfolgt die Vergütung nach tatsächlichem Aufwand auf Basis der zum Leistungszeitpunkt gültigen Verrechnungssätze von InnoVivo. Dies gilt insbesondere für Regie-, Zusatz-, Anpassungs-, Nacharbeits-, Service- und Montageleistungen Die Vergütung erfolgt nach dem tatsächlich erforderlichen, projektbezogenen Aufwand zu den zum Leistungszeitpunkt gültigen und von InnoVivo kalkulierten Preisen.
- Nach Aufwand abrechenbar sind insbesondere Arbeitszeiten, Fahrtzeiten, Rüstzeiten, Wartezeiten, Maschinen- und Geräteeinsatzzeiten, Projektkoordination, Beschaffungsaufwand, Zusatzfahrten sowie Material- und Nebenkosten. Wartezeiten, Verzögerungen oder Mehraufwendungen, die nicht von uns zu vertreten sind, insbesondere infolge fehlender Baufreiheit, unvollständiger Vorleistungen oder kundenseitiger Anweisungen, werden gesondert vergütet.
- Leistungen außerhalb üblicher Geschäftszeiten, insbesondere an Wochenenden, Feiertagen, in den Abendstunden oder auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden unter besonderem Zeitdruck, können mit angemessenen Zuschlägen gemäß unseren zum Leistungszeitpunkt gültigen Verrechnungssätzen berechnet werden.
- Sofern zwischen Vertragsschluss und Leistungserbringung ein Zeitraum vonmehr als 6 Monate liegen und sich nach Vertragsschluss wesentliche Kostenfaktoren erheblich verändern, insbesondere Kosten für Rohstoffe, Materialien, Energie, Transport, Fracht, Zölle, Beschaffung, Personal oder Fremdleistungen, sind wir berechtigt, diese Kostensteigerungen in angemessenem Umfang an den Kunden weiterzugeben. Dies gilt insbesondere bei projektbezogenen Beschaffungen, Sonderanfertigungen oder importabhängigen Waren. Auf Verlangen werden wir dem Kunden die maßgeblichen Gründe der Preisanpas sung nachvollziehbar darlegen.
- Rechnungen sind innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern nichts anderes vereinbart ist.
- Wir sind berechtigt, angemessene Vorauszahlungen, Abschlagszahlungen oder Sicherheit zu verlangen, insbesondere bei Sonderanfertigungen, projektbezogenen Beschaffungen oder größeren Objektaufträgen. Dies gilt auch nach Vertragsschluss, wenn nach Vertragsschluss erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet ist.
Werden Vorauszahlung, Abschlagszahlungen oder Sicherheiten nach Fristsetzung nicht erbracht sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. - Mit Ablauf der Zahlungsfrist gerät der Kunde in Verzug. Es gelten die gesetzlichen Verzugszinsen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
- Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Kunden nur zu, soweit seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
- Die Preise des Angebotes gelten nur bei Bestellung sämtlicher Teile.
§ 8 Eigentumsvorbehalt
- Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus der Geschäftsbeziehung unser Eigentum.
- Der Kunde darf die Vorbehaltsware weder verpfänden noch sicherungsübereignen. Zugriffe Dritter sind uns unverzüglich mitzuteilen.
- Der Kunde ist widerruflich berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterzuveräußern. Die daraus entstehenden Forderungen tritt er bereits jetzt sicherungshalber an uns ab; wir nehmen die Abtretung an.
- Erlischt das Vorbehaltseigentum durch Be- oder Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung, so werden wir Eigentümer bzw. Miteigentümer an der entstandenen neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes unserer Gegenstände zu dem der neuen Sache. Der Auftraggeber nimmt letztere für uns in Verwahrung. Der Auftraggeber verpflichtet sich ferner, etwa durch den Untergang unseres Vorbehaltseigentums entstandene Forderungen oder neues Miteigentum seinerseits an uns zu übertragen.
- Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen und/oder vom Vertrag zurückzutreten.
§ 9 Sonderanfertigungen und Rücknahme
- Eine Rücknahme von bestellten Waren erfolgt nur nach vorheriger ausdrücklicher Zustimmung von InnoVivo und nur in unbeschädigtem, unbenutztem und originalverpacktem Zustand auf Kosten des Bestellers. Dies gilt nicht, wenn der Auftraggeber nach den gesetzlichen Bestimmungen zum Rücktritt berechtigt ist.
- Im Fall einer aus Kulanz genehmigten Rücknahme sind wir berechtigt, eine angemessene Wiedereinlagerungs- und Bearbeitungspauschale zu berechnen.
- Kündigt, storniert oder beendet der Kunde den Auftrag ganz oder teilweise nach Vertragsschluss aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, sind wir berechtigt, sämtliche bis zum Zeitpunkt der Kündigung oder Stornierung erbrachten Leistungen, entstandenen Aufwendungen sowie bereits eingegangene Verpflichtungen gesondert abzurechnen.
- Erbrachte Leistungen sind insbesondere Planungs-, Beratungs-, Konzeptions-, Beschaffungs-, Koordinations-, Vorbereitungs-, Montage- und Projektsteuerungsleistungen sowie projektbezogene Bestellungen, Sonderanfertigungen, individuell beschaffte Waren, nicht stornierbare Fremdleistungen, Transport- und Lagerkosten. Darüber hinaus sind wir berechtigt, auf den noch nicht ausgeführten Leistungsteil einen angemessene Gemeinkostenzuschlag zu berechnen und geltend zu machen.
§ 10 Mängelrechte
- Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes geregelt ist.
- Die Geltendmachung von Gewährleistungsrechten setzt voraus, dass der Auftraggeber seinen Untersuchungs- und Rügepflichten nach § 377 HGB ordnungsgemäß nachgekommen ist.
- Ist die Leistung mangelhaft, sind wir nach unserer Wahl zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung berechtigt.
- Ohne unsere vorherige Zustimmung durch den Kunden oder Dritte vorgenommene Änderungen oder Eingriffe schließen Mängelansprüche insoweit aus, als sie die Nacherfüllung erschweren oder unmöglich machen.
- Bei nur unerheblichen Mängeln besteht kein Rücktrittsrecht.
- Mängelrechte bestehen insbesondere nicht bei natürlichem Verschleiß, unsachgemäßer Nutzung, fehlerhaften Kundenvorgaben, ungeeigneten baulichen Gegebenheiten oder eigenmächtigen Änderungen.
- Die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Sach- und Rechtsmängeln beträgt – soweit gesetzlich zulässig – ein Jahr ab Ablieferung der Ware beziehungsweise ab Abnahme der Leistung.
§ 11 Haftung
- Soweit sich aus diesen AGB nichts anderes ergibt, haften wir nach den gesetzlichen Vorschriften.
- Wir haften unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
- Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur:
- für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
- für Schäden aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten; in diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. - Eine Haftung für entgangenen Gewinn, Produktionsausfall, Nutzungsausfall, Finanzierungskosten oder sonstige mittelbare/folgende Schäden ist ausgeschlossen, soweit nicht Ziff. 2 oder 3 greift.
- Die Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten unserer gesetzlichen Vertreter, Mitarbeitenden, Erfüllungsgehilfen und Subunternehmer.
- Unberührt bleiben Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder bei Übernahme einer ausdrücklichen Garantie.
§ 12 Schutzrechte an Unterlagen und Planungen
- An allen von uns erstellten Angeboten, Planungen, Zeichnungen, Visualisierungen, Präsentationen, Konzepten und sonstigen Unterlagen behalten wir uns sämtliche Rechte vor.
- Diese Unterlagen dürfen ohne unsere vorherige Zustimmung weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht oder außerhalb des Vertragszwecks verwendet werden.
- Soweit wir nach Vorgaben des Kunden arbeiten, versichert der Kunde, dass hierdurch keine Rechte Dritter verletzt werden. Der Kunde stellt uns insoweit von Ansprüchen Dritter frei.
- Sämtliche von uns erstellten Angebote, Planungen, Zeichnungen, Visualisierungen, Präsentationen, Konzepte, Entwürfe, Kalkulationen, Designvorschläge, Raumkonzepte und sonstigen Unterlagen dürfen ohne unsere vorherige ausdrückliche Zustimmung weder ganz noch teilweise vervielfältigt, umgesetzt, wirtschaftlich verwertet, an Dritte weitergegeben oder für Ausschreibungs-, Vergleichs- oder Wettbewerbszwecke verwendet werden.
- Eine Nutzung, Umsetzung oder Weitergabe unserer Planungs-, Beratungs oder Konzeptleistungen ist ausschließlich im Rahmen einer Beauftragung von InnoVivo zulässig. Erfolgt eine Umsetzung ganz oder teilweise ohne unsere Beauftragung oder werden unsere Unterlagen Dritten zugänglich gemacht oder zur Leistungserbringung verwendet, sind wir berechtigt, eine angemessene Vergütung für die Planungs- und Konzeptleistungen sowie weitergehenden Schadensersatz geltend zu machen.
- Auf Verlangen sind sämtliche Unterlagen, Ausfertigungen, Kopien und digitalen Dateien unverzüglich an uns herauszugeben oder nachweislich zu löschen, sofern keine Beauftragung erfolgt.
§ 13 Vertraulichkeit und Datenschutz
- Die Parteien verpflichten sich, sämtliche im Rahmen der Geschäftsbeziehung erlangten vertraulichen Informationen, Unterlagen, Planungen, Konzepte, Kalkulationen, Objektinformationen, Grundrisse, Zeichnungen, Visualisierungen, Preisgestaltungen sowie sonstige geschäftliche oder technische Informationen der jeweils anderen Partei vertraulich zu behandeln und Dritten
nicht ohne vorherige Zustimmung zugänglich zu machen, soweit keine gesetzliche Offenlegungspflicht besteht. Die Vertraulichkeitspflicht gilt für 3 Jahre nach Vertragsende. - Eine Weitergabe an Mitarbeitende, Erfüllungsgehilfen, Subunternehmer oder beratende Dritte ist nur zulässig, soweit dies zur Vertragsdurchführung erforderlich ist und diese entsprechend zur Vertraulichkeit verpflichtet wurden.
- Personenbezogene Daten werden ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Datenschutzbestimmungen verarbeitet. Weitere Informationen zur Datenverarbeitung ergeben sich aus unseren Datenschutzhinweisen. InnoVivo ist Verantwortlicher i. S. d. DSGVO; Informationen gem. Art. 13/14 DSGVO finden sich unter https://www.innovivo.de/datenschutz/
§ 14 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam, undurchführbar oder lückenhaft sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt. Eine ergänzende Vertragsauslegung findet statt.
§ 15 Schlussbestimmungen
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist, soweit gesetzlich zulässig, Deggendorf.